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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz | BUND
BFSG: § 24 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
Rechtsstand: 28.06.2025