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Artikel 13 Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), wird wie folgt geändert: 1.In § KHBV § 4 Abs. KHBV § 4 Absatz 3 wird die Angabe „256“ durch die Angabe „256a“ ersetzt, die Angabe „ , § 279“ gestrichen und das Wort „Handelsgesetzbuche“ durch das Wort „Handelsgesetzbuch“ ersetzt.2.Dem § KHBV § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: „ (4) 1§ 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. 2Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. Dezember 2009 beginnt. 3Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. 4Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 5Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. “3.Anlage 1 wird wie folgt geändert:a)Die Aktivseite wird wie folgt geändert:aa)Der Posten B. I. wird wie folgt gefasst:„ I.Immaterielle Vermögensgegenstände 1.Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (KUGr. 0901)…… 2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche

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