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§ 3c zur Fussnote [1] Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses

(1) 1Die Mitglieder des Leitungsausschusses der Anstalt stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. 2Sie müssen besondere fachliche Eignung besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten

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