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Anlage

vom 18. Januar 2001 BGBl. I S. 123 Von Univ.-Prof. Dr. Ingo Saenger Direktor des Instituts für Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Münster und Alexander Kessler Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Münster [1] 1Das Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (kurz NaStraG) ist ein Änderungsgesetz zum AktG. 2Es soll vor allem den modernen Entwicklungen im Recht der Aktiengesellschaft Rechnung tragen. 3Es dient ebenso wie das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts (vom 2.8.1994, BGBl. I S. 1961) und das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG – vom 27.4.1998, BGBl. I S. 786) der Stärkung der Kapitalmarktfähigkeit der AG. 4Daneben werden die Vorschriften über die Nachgründung (§ AKTG § 52 AktG) modifiziert. 1Die Inhaberaktie verdankt ihre weite Verbreitung in Deutschland ihrer leichten Übertragbarkeit. 2Indes erfreut sich bereits seit einiger Zeit die Namensaktie

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