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Art. 52 zur Fussnote [1] Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet

(1) 1Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der Bund

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