SprengG
- SprengG
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich, Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht (§§ 7 - 16l)
- § 7 Erlaubnis
- § 8 Versagung der Erlaubnis
- § 8a Zuverlässigkeit
- § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
- § 8c Pflichten des Gutachters
- § 9 Fachkunde
- § 10 Inhalt der Erlaubnis
- § 11 Erlöschen der Erlaubnis
- § 12 Fortführung des Betriebes
- § 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
- § 14 Anzeigepflicht
- § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
- § 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
- § 16 Aufzeichnungspflicht
- § 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen
- § 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- § 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
- § 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
- § 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
- § 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- § 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
- § 16h Weitere Pflichten des Einführers
- § 16i Pflichten des Händlers
- § 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler
- § 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
- § 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure