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[Strafverfolgungsentschädigungsgesetz] | BUND
StrEG: § 16a Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik
Rechtsstand: 24.12.2024