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SUrlV

Sonderurlaubsverordnung | BUND
SUrlV: § 6 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
Rechtsstand: 01.01.2026