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SVG 2009
Gesamte Vorschrift
SVG 2009
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung (§§ 3 - 79)
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (§§ 63c - 63g)
§ 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
§ 63d Unfallruhegehalt
§ 63e Einmalige Entschädigung
§ 63f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
§ 63g Anrechnung von Geldleistungen
[Soldatenversorgungsgesetz 2009] | BUND
[SVG 2009]: § 63g Anrechnung von Geldleistungen
galt bis: 31.12.2024
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