Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen
[Soldatenversorgungsgesetz 2021] | BUND
[SVG 2021]: § 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
Rechtsstand: 16.01.2026