SchiffRG
- SchiffRG
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Sechster Abschnitt Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks (§§ 76 - 81a)
- § 76 [Zulässigkeit der Bestellung]
- § 77 [Eintragung in das Register für Schiffsbauwerke]
- § 78 [Eigentumsübertragung]
- § 79 [Erstreckung der Schiffshypothek auf Schiffsbauwerke und Bauteile]
- § 80 [Erstreckung auf die Versicherungsforderung]
- § 81 [Bestehenbleiben der Schiffshypothek nach Fertigstellung des Schiffs]
- § 81a [Schiffshypotheken – Schwimmdocks]