§ 20 Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz | BUND
VBVG: § 20 Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben
Rechtsstand: 01.01.2026