§ 84 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zollfahndungsdienstgesetz | BUND
ZFdG: § 84 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Rechtsstand: 16.02.2025