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Wassermeyer, DBA
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Niederlande
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Abkommen
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Kapitel III. Besteuerung des Einkommens
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
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III. Absatz 2
- 1. Allgemeines
- 2. Aktien oder vergleichbare, nicht an einer anerkannten Börse notierten, Anteile
- 3. Wert zu mehr als 75 vH aus unbeweglichem Vermögen
- 4. Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
- 5. Entstrickung durch Inkrafttreten des Abkommens
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III. Absatz 2
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
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