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Wassermeyer, DBA
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Schweden
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Abkommen
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
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II. Absatz 1
- 1. Veräußerung von unbeweglichem Vermögen – S. 1
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2. Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften – S. 2 und 3
- a) Allgemeines
- b) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
- c) Veräußerung
- d) [Gesellschaft…]
- e) [Beteiligung…]
- f) Hauptzweck
- g) Halten oder Verwalten derartigen unbeweglichen Vermögens
- h) [Direkt oder indirekt…]
- i) Beteiligung von mindestens 10 vH in den fünf der Veräußerung vorausgehenden Jahren
- j) [Einem eigenen land-…]
- k) Veräußerungsgewinn
- l) Erzielen eines Veräußerungsgewinnes
- m) Besteuerung in den beiden Vertragsstaaten
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II. Absatz 1
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
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