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Wassermeyer, DBA
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Schweden
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Abkommen
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Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
- I. Allgemeines
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II. Absatz 1
- 1. Im Sinne dieses Abk.
- 2. Wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert
- 3. Bundesrepublik Deutschland – Abs. 1 Buchst. a
- 4. Schweden – Abs. 1 Buchst. b
- 5. Vertragsstaat – Abs. 1 Buchst. c
- 6. Person – Abs. 1 Buchst. d
- 7. Gesellschaft – Abs. 1 Buchst. e
- 8. Unternehmen eines Vertragsstaates – Abs. 1 Buchst. f
- 9. Intern. Verkehr – Abs. 1 Buchst. g
- 10. Unbewegliches Vermögen – Abs. 1 Buchst. h
- 11. Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist – Abs. 1 Buchst. i
- 12. Staatsangehöriger – Abs. 1 Buchst. j
- 13. Zuständige Behörde – Abs. 1 Buchst. k
- III. Absatz 2
- IV. Exkurs: Art. 3 Abs. 2 EU-Schiedskonvention
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Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
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Abkommen
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Schweden
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