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Wassermeyer, DBA
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Australien
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Abkommen
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Art. 23 Beschränkung von Abkommensvergünstigungen
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III. Absatz 2
- 1. Regelungsinhalt, sachlicher Anwendungsbereich
- 2. Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens
- 3. Gestaltung oder Transaktion
- 4. Vergünstigung nach diesem Abkommen
- 5. „… wenn die maßgeblichen Gesamtumstände die Annahme rechtfertigen, dass die Erlangung dieser Vergünstigung einer der wesentlichen Zwecke einer Gestaltung oder Transaktion war …“
- 6. „… die unmittelbar oder mittelbar diese Vergünstigung zur Folge hat...“
- 7. „… es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht“
- 8. Rechtsfolge
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III. Absatz 2
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Art. 23 Beschränkung von Abkommensvergünstigungen
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