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Wassermeyer, DBA
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Großbritannien
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Abkommen
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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
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II. Absatz 1 – Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen natürlichen, juristischen oder quasi-juristischen Personen
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2. Buchst. a – Freistellung von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt
- a) Einkünfte
- b) Das Beziehen von Einkünften
- c) Das Stammen von Einkünften aus dem Vereinigten Königreich
- d) Besteuerung nach dem Abkommen im Vereinigten Königreich
- e) Tatsächliche Besteuerung in GB
- f) Freistellung, „soweit nicht Buchst. b anwendbar ist“
- g) Schachtelprivileg für Dividenden
- h) Vermögensteuerliches Schachtelprivileg: Ausnahme von der Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer
- i) Rechtsfolge: Ausnahme von der Bemessungsgrundlage der deutschen Ertragsteuer
- j) Verfahrensrecht
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2. Buchst. a – Freistellung von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt
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II. Absatz 1 – Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen natürlichen, juristischen oder quasi-juristischen Personen
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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
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