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Wassermeyer, DBA
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Großbritannien
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Abkommen
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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
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II. Absatz 1 – Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen natürlichen, juristischen oder quasi-juristischen Personen
- 1. Eine in Deutschland ansässige Person
- 2. Buchst. a – Freistellung von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt
- 3. Buchst. b – Anrechnung britischer Steuern
- 4. Buchst. c – Aktivitätsklausel
- 5. Buchst. d – Progressionsvorbehalt
- 6. Buchst. e – Umschalt- oder Switch over-Klausel
- 7. Switch over nach innerstaatl. Recht (§ 50d Abs. 8 und 9 EStG)
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II. Absatz 1 – Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen natürlichen, juristischen oder quasi-juristischen Personen
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