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Wassermeyer, DBA
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Großbritannien
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Abkommen
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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
- I. Allgemeiner Inhalt und Vergleich mit dem MA sowie der DE-VG
- II. Absatz 1 – Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen natürlichen, juristischen oder quasi-juristischen Personen
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III. Absatz 2 – Vermeidung der Doppelbesteuerung bei im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen, juristischen oder quasi-juristischen Personen
- 1. „Im Rahmen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs“
- 2. „über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlende Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt“
- 3. „Die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende Steuer“
- 4. „von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands [...] zu zahlende deutsche Steuer (bei Dividenden aber nicht die Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden)“
- 5. „wird auf die Steuern des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand der Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der Berechnung der deutschen Steuer dienen“
- 6. „Bei Dividenden“
- 7. „die von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden“
- 8. „welche unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft gehören“
- 9. „wird in Anrechnung (neben den nach Buchst. a anrechnungsfähigen deutschen Steuern) auch die deutsche Steuer einbezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zu entrichten hat, aus denen die Dividenden gezahlt werden“
- IV. Absatz 3 – „Deemed source rule“
- V. Änderungen aufgrund des Brexit
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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
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