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Wassermeyer, DBA
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Schweden
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Abkommen
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Art. 27 Fünf-Jahres-Regel
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III. Absatz 2
- 1. Allgemeines
- 2. War der Erwerber im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung
- 3. Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein (Verweis auf Abs. 1 Buchst. a)
- 4. Wird er in dem erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht wie eine dort ansässige Person besteuert (Verweis auf Abs. 1 Buchst. b)
- 5. War er in dem anderen Vertragsstaat aufgrund des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig gewesen (Verweis auf Abs. 1 Buchst. c)
- 6. So gilt er abweichend von Artikel 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger er war
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III. Absatz 2
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