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Wassermeyer, DBA
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Kommentar OECD-Musterabkommen 2017 (Art. 1 - Art. 32)
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Art. 29 Anspruch auf Abkommensvergünstigungen
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B. Eigene Kommentierung
- I. Allgemeines
- II. Beschränkung der Abkommensvergünstigung auf „berechtigte Personen“ (Abs. 1)
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III. Definition der „berechtigten Person“ (Abs. 2)
- 1. Natürliche Person (Abs. 2 Buchst. a)
- 2. Vertragsstaat, eine seiner Gebietskörperschaften oder ihre Behörden und Einrichtungen (Abs. 2 Buchst. b)
- 3. Bestimmte börsengehandelte Gesellschaften und Rechtsträger (Abs. 2 Buchst. c)
- 4. Bestimmte verbundene Gesellschaften von börsengelisteten Gesellschaften und Rechtsträgern (Abs. 2 Buchst. d)
- 5. Bestimmte keinen Erwerbszweck verfolgende Organisationen und anerkannte Pensionssondervermögen (Abs. 2 Buchst. d/e)
- 6. Rechtsträger die bestimmte Eigentümerkriterien/Base-Erosion-Kriterien erfüllen (Abs. 2 Buchst. e/f)
- 7. Bestimmte kollektive Anlageinstrumente (Abs. 2 Buchst. g)
- IV. Abkommensvergünstigung für bestimmte Einkünfte „nicht-berechtigter Personen“ (Abs. 3)
- V. Übertrag der Eigenschaft als „berechtigter Person“ bei Beteiligung „Gleichwertig Begünstigter“ (Abs. 4)
- VI. Abkommensvergünstigung für „Unternehmenszentrale“ (Abs. 5)
- VII. Diskretionäre Abkommensvergünstigung für „nicht-berechtigte Personen“ (Abs. 5/6)
- VIII. Begriffsbestimmungen (Abs. 6/7)
- IX. Verständigungsverfahren zur Art der Anwendung (Abs. 7 – nur vereinfachte Ausführung)
- X. Behandlung von Betriebsstätten (Abs. 8)
- XI. Missbrauchsregelung (Abs. 9)
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B. Eigene Kommentierung
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Art. 29 Anspruch auf Abkommensvergünstigungen
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Kommentar OECD-Musterabkommen 2017 (Art. 1 - Art. 32)
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