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Wassermeyer, DBA
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Schweiz
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Abkommen
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Absatz 1
- III. Absatz 2 Satz 1
- IV. Absatz 2 Satz 2
- V. Absatz 3
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VI. Absatz 4
- 1. Allgemeines
- 2. Veräußerer
- 3. Veräußerung
- 4. Veräußerungsgewinn
- 5. Wesentliche Beteiligung
- 6. Vorangegangene Ansässigkeit des Veräußerers im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft (Abs. 4 S. 1 Buchst. a)
- 7. Veräußerer unterliegt in seinem Ansässigkeitsstaat keiner Besteuerung auf den Veräußerungsgewinn (Abs. 4 S. 1 Buchst. b)
- 8. Besteuerung durch die Vertragsstaaten
- VII. Absatz 5
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
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