-
Verwaltungsvorschriften0
-
Rechtsprechung zum Thema0
-
Aufsätze zum Thema0
-
Formulare zum Thema0
-
Wassermeyer, DBA - Doppelbesteuerung
-
Schweden
-
Abkommen
-
Art. 27 Fünf-Jahres-Regel
- I. Allgemeines
-
II. Absatz 1
- 1. Allgemeines
- 2. War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung
- 3. Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein – Buchst. a
- 4. Wird er in dem erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht wie eine dort ansässige Person besteuert – Buchst. b
- 5. War er in dem anderen Vertragsstaat aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig gewesen – Buchst. c
- 6. So gilt er abweichend von Artikel 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger er war
- III. Absatz 2
-
Art. 27 Fünf-Jahres-Regel
-
Abkommen
-
Schweden
Ansicht
Einstellungen