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DStR 1993, 773
Gesetzliche Unfallversicherung: Auch im Rahmen des Versicherungsschutzes für Wegeunfälle gilt die vom BGH herabgesetzte Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille, bei der von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist
Beitrag von Schlegel, Spiegl