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Beck'scher Online-Kommentar
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BeckOK UStG, Weymüller
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Umsatzsteuergesetz (UStG)
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Sechster Abschnitt. Sonderregelungen (§ 23 - § 25f)
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§ 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
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B. Voraussetzungen der Norm im Einzelnen
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I. Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, § 25b Abs. 1
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II. In jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten erfasst, § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
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III. Aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 3
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IV. Beförderung oder Versendung durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer, § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 4
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V. Letzter Abnehmer juristische Person als Nichtunternehmer oder bei Erwerb nicht für ihr Unternehmen, § 25b Abs. 1 S. 2
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VI. Übergang der Steuerschuld für die Lieferung an den letzten Abnehmer, § 25b Abs. 2
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VII. Innergemeinschaftlicher Erwerb beim ersten Abnehmer gilt als besteuert, § 25b Abs. 3
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VIII. Gegenleistung als Entgelt für die Berechnung der geschuldeten Steuer, § 25b Abs. 4
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IX. Vorsteuerabzug des letzten Abnehmers für die geschuldete Steuer, § 25b Abs. 5
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X. Aufzeichnungspflichten, § 25b Abs. 6 S. 1
Erster Abschnitt. Steuergegenstand und Geltungsbereich
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