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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK UStG, Weymüller
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Sechster Abschnitt. Sonderregelungen (§ 23 - § 25d)
§ 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
B. Voraussetzungen der Norm im Einzelnen
VI. Übergang der Steuerschuld für die Lieferung an den letzten Abnehmer, § 25b Abs. 2 UStG
1. Vorausgehender innergemeinschaftlicher Erwerb, § 25b Abs. 2 Nr. 1 UStG
2. Keine Ansässigkeit des ersten Abnehmers im Bestimmungsland, § 25b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG
3. Verwendung derselben USt-IdNr. durch den ersten Abnehmer, § 25b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, 1. Halbsatz UStG
4. USt-IdNr. des ersten Abnehmers weder vom Ausgangsstaat noch vom Bestimmungsland erteilt, § 25b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, 2. Halbsatz UStG
5. Rechnung ohne Steuerausweis von erstem an letzten Abnehmer, § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG
6. Letzter Abnehmer verwendet USt-IdNr. des Bestimmungslandes, § 25b Abs. 2 Nr. 4 UStG
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