VI. Merkblätter über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare (Auszug), Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen, Vordruckmuster, Veräußerungsanzeige
§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
(1) 1Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über 1.Rechtsvorgänge,