Zur → aktuellen Auflage.
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung. (2) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: 1.wenn