§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1.der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
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Zitiervorschlag:
Boruttau/Viskorf, 19. Aufl. 2018, GrEStG § 4 Rn. 1-55