§ 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst
(1) 1Der Medizinische Dienst führt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 5. Aufl. 2017, SGB V § 275a