E. Versicherungspflicht während Pflegezeit (Abs. 2b, Abs. 3 S. 5, 6)
§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige
(1) Versicherungspflichtig sind 1.Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Berchtold SGB III § 26 Rn. 1-19
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Berchtold, 6. Aufl. 2019, SGB III § 26 Rn. 1-19