§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
(1) 1Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB VII § 193
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB VII § 193