§ 20 Zusammenarbeit mit Dritten
(1) 1Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB VII § 20
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB VII § 20