(1) 1Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Es
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Philipp, 6. Aufl. 2019, SGB XI § 14 Rn. 1-38