(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung. (2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten,
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Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann VO (EG) 883/2004 Art. 87
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, VO (EG) 883/2004 Art. 87