§ 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten
(1) 1Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB II § 53
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB II § 53