§ 9 Beschäftigungsort
(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. (2) Als Beschäftigungsort
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB IV § 9
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB IV § 9