§ 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der das Bundesministerium
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB IX § 86
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 86