(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB IX § 50
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 50