Erster Abschnitt. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
(1) 1Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB VII § 34
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB VII § 34