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§ 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung

(1) 1Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei


Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB XII § 77
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB XII § 77
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