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UStR 2000 (VZ 2002)
UStR 2000
Zu § 4 Nr. 27 UStG
121. Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern
121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 | Bund
UStR 2000 (VZ 2002): 121. Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern
Rechtsstand: 31.12.2002
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