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GewStR 1998
Gewerbesteuer-Richtlinien 1998
Zu § 11 GewStG
69. Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG)
70. Steuermeßzahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen (§ 11 Abs. 3 GewStG)
Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 | Bund
GewStR 1998: 70. Steuermeßzahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen (§ 11 Abs. 3 GewStG)
Rechtsstand: 31.12.2006
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