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UStR 2005
Umsatzsteuersteuer-Richtlinien 2005
Zu § 4 Nr. 27 UStG
121. Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern
121 a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
Umsatzsteuersteuer-Richtlinien 2005 | Bund
UStR 2005: 121. Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern
Rechtsstand: 31.12.2006
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