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Einkommensteuer-Richtlinien 2008 mit Hinweisen 2009 | Bund
EStR 2008: R 6 c. Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen
Rechtsstand: 31.12.2009