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Engl
c)  Keine Veräußerung von mehr als 20% der Anteile innerhalb von fünf Jahren nach Durchführung der Spaltung (§ 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG)
Krempl in Engl | B. 1 B. Grundsätzliche Anmerkungen Rn. 1-90 | 5. Auflage 2020