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[Unfallversicherungsleistungen-Kapitalwertverordnung] | BUND
[UV-KapWertV]: Anlage 1 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall
Rechtsstand: 09.06.2024