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AGG

[Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz] | BUND
AGG: § 28 Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes
Rechtsstand: 10.04.2025