AGG
- AGG
- Änderungsverzeichnis
- Inhaltsübersicht (redaktionell)
- Abschnitt 1 Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5)
- Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18)
- Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 - 21)
- Abschnitt 4 Rechtsschutz (§§ 22 - 23)
- Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (§ 24)
- Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung (§§ 25 - 30)
- § 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- § 26 Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen
- § 26a Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
- § 26b Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
- § 26c Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid
- § 26d Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
- § 26e Verschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
- § 26f Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
- § 26g Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen
- § 26h Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
- § 26i Berufsbeschränkung
- § 27 Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- § 28 Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes
- § 29 Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
- § 30 Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- Abschnitt 7 Schlussvorschriften (§§ 31 - 33)